Allgemeine Vertragsbedingungen Kunst
(Stand: 10.10.2016)
Präambel
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachstehend: „AVBKunst“) regeln das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen ARTSECO und seinem Vertragspartner (Auftraggeber oder Auftragnehmer). Sie gelten sowohl im kaufmännischen Verkehr als auch für Vertragsverhältnisse mit Nichtkaufleuten bzw. Verbrauchern; letzteres jedoch nur, soweit den einzelnen Bestimmungen nicht zwingende gesetzliche Regelungen des Verbraucherschutzes entgegenstehen. Die AVB-Kunst gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1 Anwendungsbereich
1.1 Soweit dies in den nachstehenden Bestimmungen dieser AVB nicht anderweitig klargestellt ist (Ziffern 10.2, 12.2 und 13; Geltung für alle Vertragspartner), gelten die AVB für alle Vertragsverhältnisse, in denen ARTSECO als Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Transport-, Speditions-, Lager- und/oder Logistikleistungen – insbesondere betreffend Kunstgegenstände – bzw. damit in Zusammenhang stehenden Leistungen (z. B. Verpackung, Auf- und Abhängen oder Montage von Gut, Erhebung von Nachnahmen, Ausfuhranmeldungen, Einfuhrabfertigungen, Vermittlung von Reiseverträgen, Besorgung von Transport- und Sachversicherungen, auch im Falle selbstständiger Werkverträge) beauftragt wird.
1.2 Das von ARTSECO zu behandelnde Gut (Transportgut, Lagergut, etc.) darf – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Textform – nicht aus gefährlichem Gut (Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung, sonstiges gefährliches Gut), Geld, Wertpapieren, Tieren, Waffen und Waffenteilen sowie Leichenteilen bestehen.
2 Pflichten des Auftraggebers
2.1 Der Auftraggeber hat ARTSECO bei Auftragserteilung in Textform zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort. Er s tel l t sicher, dass bei Transporten die Abholstelle und die Ablieferstelle auf den Privatgeländen der Abholadresse bzw. Zustelladresse zu den üblichen Geschäftszeiten – außerhalb dieser: zur vereinbarten Abhol- bzw. Zustellzeit – ohne weiteres zugänglich sind.
2.2 Der Auftraggeber teilt ARTSECO bei Auftragserteilung in Textform den tatsächlichen Wert des zu behandelnden Gutes (z. B. Transportgut, Lagergut) so- wie für ihn bei möglichen Leistungsmängeln erkennbare Risiken mit (z. B. Gewinnentgang, Produktionsausfall, Vertrags strafen) und beziffert diese. Eine Erhöhung von Haftungsbegrenzungen oder ein Auftrag zur Eindeckung einer Transportversicherung ist damit nicht verbunden.
2.3 Soweit der Auftraggeber Risiken für das durch ARTSECO zu behandelnde Gut (z.B. erhöhtes Diebstahlsrisiko, erhöhte Empfindlichkeit des Gutes) erkennen kann, trifft ihn – ungeachtet einer eventuellen Verantwortung von ARTSECO – eine Eigenverantwortung, besondere Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken (z. B. Transport mit Kastenwagen und/oder zwei Fahrern, Direkttransport ohne Umschlag und Beiladung) in Auftrag zu geben.
2.4 Fehlende oder falsche Informationen i.S.v. Ziffern 2.1 bis 2.3 können zu einem Mitverschulden führen.
2.5 Der Auftraggeber hat das Gut unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen und Risiken eines Sammelguttransportes beförderungssicher zu verpacken und zu kennzeichnen, es sei denn, zwischen ARTSECO und dem Auftraggeber sei in Textform eine Verpackung durch ARTSECO vereinbart. Diese Vereinbarung muss entweder konkret für diesen Transport oder ausdrücklich für alle Transporte erfolgt sein; die bloße Tatsache, dass eine vorherige Sendung durch ARTSECO verpackt wurde – sei es mit oder ohne Abrede – reicht diesbezüglich nicht aus. Wird eine Sendung auftragsgemäß durch ARTSECO verpackt, ist ARTSECO berechtigt, hierfür eine übliche und angemessene Vergütung zu verlangen.
2.6 Soweit dies nicht anderweitig in Textform vereinbart ist, ist der Auftraggeber für die Einholung von Ausfuhrgenehmigungen und für Einfuhrabfertigungen verantwortlich. Wird hiervon abweichend ARTSECO beauftragt, ist ARTSECO berechtigt, hierfür eine übliche Vergütung zu verlangen.
2.7 Soweit ARTSECO an Dritte Zahlungen (z.B. Schadensersatz, Einfuhrabgaben) zu leisten hat, die der Auftraggeber ARTSECO zu erstatten hat, ist er verpflichtet, ARTSECO auf Aufforderung freizustellen.
Haftungsbegrenzungen für Güterschäden bei Transport- und Speditionsverträgen
3.1 Im Anwendungsbereich von § 431 Abs. 1 HGB – auch über die §§ 458 bis 461 Abs. 1 HGB – werden keine vom Gesetz abweichenden Haftungsbegrenzungen vereinbart.
3.2 Im Rahmen der seerechtlichen Haftung – unmittelbar gemäß den §§ 498 ff. HGB oder mittelbar im Falle eines Multimodaltransports gemäß § 452 a HGB – hat ARTSECO ein Verschul- den seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.
4 Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
4.1 Für verfügte Lagerung wird die Haftungs-begrenzung für Güterschäden (Verlust oder Beschädigung des Lagergutes) durch diese AVB-Kunst mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten Teils des Gutes vereinbart. Die Haftung ist in jedem Fall auf EUR 25.000,00 je Schadensfall
begrenzt. Für die Berechnung des Güterschadens gilt § 429 HGB (Wertersatz) entsprechend.
4.2 Die Haftungsbegrenzung für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Lagergutes entstanden sind – mit Ausnahme von Personen-schäden und Sachschäden an Drittgut -, wird durch diese AVB-Kunst mit dem Dreifachen dessen vereinbart, was bei Verlust des Lagergutes zu zahlen wäre, höchstens aber EUR 25.000,00 pro Schadensfall.
5 Sonstige Haftungsbegrenzungen, Leistungsvermittlung
5.1 Für alle nicht von den Ziffern 3 und 4 dieser AVB-Kunst erfassten Ansprüche des Auftraggebers wird die Haftungsbegrenzung durch diese AVB-Kunst mit EUR 25.000,00 pro Schadensfall, maximal aber EUR 100.000,00 pro Schadensereignis vereinbart. Dies gilt auch, wenn durch ein Schadensereignis mehrere Geschädigte Ansprüche gegen ARTSECO erworben haben. Haftet ARTSECO jedoch außerhalb der transport-, speditions- oder lagerrechtlichen Haftung im Sinne von Ziffer 3.1 für den Schaden an einem Kunstgegenstand – beispielsweise im Zusammenhang mit dem Aufhängen eines Bildes –, so gilt
Ziffer 3.1 dieser AVB-Kunst entsprechend.
5.2 Mit Ausnahme der in Ziffer 3 geregelten Haftungsbegrenzungen und sonstigen Haftungsbegrenzungen des Transportrechts wird durch diese AVB-Kunst eine Obergrenze für alle Ansprüche eines Auftraggebers von EUR 1.000.000,00 pro Jahr und für die Ansprüche von allen Auftraggebern bzw. Geschädigten in Höhe von EUR 2.000.000,00 pro Jahr vereinbart.
5.3 Reichen die in dieser Ziffer 5 genannten Höchst-summen pro Schadensereignis bzw. pro Jahr nicht aus, um die Ansprüche aller Geschädigter zu befriedigen, werden ihre Ansprüche im jeweiligen Verhältnis zu den berechtigten Gesamtforderungen befriedigt, bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstsumme.
5.4 Soweit ARTSECO Leistungsverträge aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur vermittelt – beispielsweise Möbelmontage durch Drittunternehmer –, haftet ARTSECO nur für die ordnungsgemäße Auswahl dieser Unternehmer.
6 Wegfall von Haftungsbegrenzungen
6.1 Die in den Ziffern 4 und 5.1 bis 5.3 geregelten Haftungsbegrenzungen entfallen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder eines leitenden Angestellten des beauftragten Unternehmens von ARTSECO verursacht wurde. Sie entfallen des Weiteren, wenn der Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige – bei Verträgen mit Verbrauchern: auch einfach fahrlässige – Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sonstiger Erfüllungsgehilfen entstanden ist, wobei der jeweilige Ersatzanspruch dann auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt ist. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
6.2 Ob und unter welchen Umständen, die in Ziffer 3 geregelten Haftungsbegrenzungen entfallen, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
7 Außervertragliche Ansprüche
Alle vorstehend in diesen AVB-Kunst geregelten Bestimmungen über Haftungsbegrenzungen gelten vorbehaltlich zwingender abweichender gesetzlicher Regelungen – auch für außervertraglicher Ansprüche und auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von ARTSECO.
8 Haftungserweiterungen, Versicherung
8.1 Alle vorstehend erwähnten Haftungsbegrenzungen können durch ausdrückliche und in Textform abgeschlossene Individualvereinbarung durch abweichende Beträge oder Maßgaben ersetzt werden. Die Benennung eines bestimmten Wertes des Gutes oder eines Interesses reicht für eine solche Vereinbarung allein nicht aus. Erfolgt eine solche Vereinbarung, ist ARTSECO berechtigt, nach eigenem billigem Ermessen und nach Maßgabe der §§ 315, 316 BGB hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen.
8.2 ARTSECO besorgt die Versicherung des Gutes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer in Textform geschlossenen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet ARTSECO nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht ARTSECO eine besondere Vergütung und Ersatz seiner Auslagen zu.
9 Ablieferung, Reklamation
9.1 Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.
9.2 Falls der Auftraggeber eine Selbstabholung der Sendung am Empfangslager beauftragen möchte, hat er ARTSECO den Vor- und Nachnamen der abholenden und damit empfangsberechtigten Person spätestens mit Auftragserteilung in Textform mitzuteilen. Sollten mehrere Personen abholberechtigt sein, gilt dies für jede dieser Personen. Änderungen der abholenden Person/-en müssen so rechtzeitig vor der Abholung mitgeteilt werden, dass sie im gewöhnlichen Geschäftsgang berücksichtigt werden können. Die Herausgabe der Sendung er- folgt nur an eine der mitgeteilten Personen und nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises dieser Person. Die Sendung ist bis spätestens Freitag, 14.00 Uhr, nach Ankunft der Sendung am Empfangslager abzuholen. Bei späterer Abholung können übliche Lagergebühren erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Eingang der Sendung im Empfangslager um mindestens einen Tag verzögert hat und der Absender oder Empfänger nicht bis spätestens einen Tag vor der vorgenannten Abholfrist darüber informiert
wurde.
9.3 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Ablieferung bzw. Überlassung an die Empfangsperson äußerlich erkennbare Schäden am Gut unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Tag nach Ablieferung bzw. Übergabe, angezeigt werden und äußerlich nicht erkennbare Schäden spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung bzw. Überlassung. Erfolgt die Schadensanzeige nach Ablieferung bzw. Übergabe, muss sie in Textform erfolgen und den Schaden beschreiben. Erfolgt sie nicht fristgerecht, entfallen auf die Beschädigung oder den Teilverlust des Gutes gestützte Schadensersatzansprüche. Dies gilt insbesondere bei Lagerungen. Bei Transporten gelten stattdessen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Schadensanzeigen.
10 Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltung
10.1 ARTSECO ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Lagergeld ist monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
10.2 Gegenüber Ansprüchen von ARTSECO ist hinsichtlich aller Vertragspartner eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegenansprüchen, die von ARTSECO unstreitig gestellt wurden oder die rechtskräftig festgestellt wurden. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies mit der Einschränkung, dass das Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis unberührt bleibt.
11 Sonstige Bestimmungen zum Lagervertrag
11.1 ARTSECO darf die Lagerung des Gutes in eigenen oder fremden Räumlichkeiten durchführen. Der Auftraggeber kann in Textform verlangen, dass er im Falle einer Lagerung in fremden Räumen hierüber und über den Lagerort unverzüglich unterrichtet wird.
11.2 Der Lagervertrag kann, wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
12 Verjährung
12.1 Die Verjährung von transportrechtlichen, speditionsrechtlichen und lagerrechtlichen Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend von § 475 a Satz 1 HGB beginnt die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers jedoch auch bereits, sobald er vom Schaden Kenntnis erlangt hat. Letzteres gilt nicht bei Verträgen mit Verbrauchern.
12.2 Für alle sonstigen Ansprüche des Vertragspartners gegen ARTSECO – etwa Ansprüche im Zusammenhang mit der Montage von Möbelstücken – beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
13 Schlussbestimmungen betreffend alle Vertragspartner
13.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und ARTSECO gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für Ansprüche gegen ARTSECO ist dieser Gerichtsstand ausschließlich, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – etwa gemäß den Vorschriften der CMR – dem nicht entgegenstehen.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB-Kunst unwirksam sein, werden hiervon der Vertragsschluss und die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der AVBKunst nicht berührt.
13.4 Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie widerspruchslos hingenommen werden und soweit sie Klauseln enthalten, die diesen AVB-Kunst nicht widersprechen.
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