Allgemeine Vertragsbedingungen Kunst

Präambel

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachstehend: „AVB Kunst“) regeln das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Artseco und seinem Vertragspartner (Auftraggeber oder Auftragnehmer). Sie gelten sowohl im kaufmännischen Verkehr als auch für Vertragsverhältnisse mit Nichtkaufleuten bzw. Verbrauchern; letzteres jedoch nur, soweit den einzelnen Bestimmungen nicht zwingende gesetzliche Regelungen des Verbraucherschutzes entgegenstehen. Die AVB Kunst gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartner gelten nicht, sofern Artseco ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Bei Dauerschuldverhältnissen – beispielsweise Lagerverträgen – kann Artseco diese AVB Kunst durch eine neuere Version ersetzen. Die neue Version wird in solchen Fällen anstelle der bisherigen Version mit Ablauf von 1 Monat zum Monatsende ab entsprechendem Hinweis von Artseco an den Vertragspartner zum Vertragsbestandteil, sofern der Vertragspartner dem bis dahin nicht in Textform widersprochen hat. Gleiches gilt für Vertragsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten.

1. Anwendungsbereich


1.1
Soweit dies in den nachstehenden Bestimmungen dieser AVB Kunst nicht anderweitig klargestellt ist (Ziffern 10.2, 10.3, 12.2 und 13; Geltung für alle Vertragspartner), gelten die AVB Kunst für alle Vertragsverhältnisse, in denen Artseco als Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Transport-, Speditions-, Lager- und/oder Logistikleistungen – insbesondere betreffend Kunstgegenstände – bzw. damit in Zusammenhang stehenden Leistungen (z. B. Verpackung, Auf- und Abhängen oder Montage von Gut, Erhebung von Nachnahmen, Ausfuhranmeldungen, Einfuhrabfertigungen, Vermittlung von Reiseverträgen, Besorgung von Transport- und Sachversicherungen, auch im Falle selbständiger Werkverträge) beauftragt wird.


1.2
Das von Artseco zu behandelnde Gut (Transportgut, Lagergut, etc.) darf – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Textform – nicht aus gefährlichem Gut (Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung, sonstiges gefährliches Gut), Geld, Gut mit einem Sendungswert von über EUR 50.000,00, Uhren, Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Schmuck, Briefmarken, Dokumenten, Urkunden, Wertpapieren, Tieren, Waffen und Waffenteilen sowie Leichenteilen bestehen. Vom Transport ausgeschlossen ist zudem Gut, soweit dessen Beförderung bzw. die Einfuhr gegen gesetzlichen Verboten – beispielsweise Vorschriften über ein Iran-Embargo – verstößt.

2. Pflichten des Auftraggebers


2.1
Der Auftraggeber hat Artseco bei Auftragserteilung in Textform zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort. Er stellt sicher, dass bei Transporten die Abholstelle und die Ablieferstelle auf den Privatgeländen der Abholadresse bzw. Zustelladresse zu den üblichen Geschäftszeiten – außerhalb dieser: zur vereinbarten Abhol- bzw. Zustellzeit – ohne weiteres zugänglich sind.


2.2
Der Auftraggeber teilt Artseco bei Auftragserteilung in Textform den tatsächlichen Wert des zu behandelnden Gutes (z. B. Transportgut, Lagergut) sowie für ihn bei möglichen Leistungsmängeln erkennbare Risiken mit (z. B. Gewinnentgang, Produktionsausfall, Vertragsstrafen) und beziffert diese. Eine Erhöhung von Haftungsbegrenzungen oder ein Auftrag zur Eindeckung einer Transportversicherung ist damit nicht verbunden.


2.3
Soweit der Auftraggeber Risiken für das durch Artseco zu behandelnde Gut (z. B. erhöhtes Diebstahlsrisiko, erhöhte Empfindlichkeit des Gutes) erkennen kann, trifft ihn – ungeachtet einer eventuellen Verantwortung von Artseco – eine Eigenverantwortung, besondere Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken (z. B. Transport mit Kastenwagen und/oder zwei Fahrern, Direkttransport ohne Umschlag und Beiladung) in Auftrag zu geben.


2.4
Fehlende oder falsche Informationen i.S.v. Ziffern 2.1 bis 2.3 können zu einem Mitverschulden bis hin zu 100 % führen, da Artseco den Transportauftrag ggf. nicht annehmen würde, ohne zuvor mit dem Auftraggeber einerseits und dem Haftpflichtversicherer andererseits besondere, mithin über einen Standardtransport hinausgehende Sicherungsmaßnahmen, i.d.R. verbunden mit höherer Vergütung, zu besprechen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Sendungswert nicht mitgeteilt wird, der das Zehnfache der jeweiligen vertraglichen, hilfsweise gesetzlichen, Haftungsbegrenzung übersteigt.


2.5
Der Auftraggeber hat das Gut unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen und Risiken eines Sammelguttransportes beförderungssicher zu verpacken und zu kennzeichnen, es sei denn, zwischen Artseco und dem Auftraggeber sei in Textform eine Verpackung durch Artseco vereinbart. Diese Vereinbarung muss entweder konkret für diesen Transport oder ausdrücklich für alle Transporte erfolgt sein; die bloße Tatsache, dass eine vorherige Sendung durch Artseco verpackt wurde – sei es mit oder ohne Abrede – reicht diesbezüglich nicht aus. Wird eine Sendung auftragsgemäß durch Artseco verpackt, ist Artseco berechtigt, hierfür eine übliche und angemessene Vergütung zu verlangen.


2.6
Soweit dies nicht anderweitig in Textform vereinbart ist, ist der Auftraggeber für die Einholung von Ausfuhrgenehmigungen und für Einfuhrabfertigungen verantwortlich. Wird hiervon abweichend Artseco beauftragt, ist Artseco berechtigt, hierfür eine übliche und angemessene Vergütung zu verlangen.


2.7
Der Auftraggeber ist in jedem Fall dafür verantwortlich, dass der Transport und die Aus- und Einfuhr des Gutes nicht gegen gesetzliche Beschränkungen oder Verbote verstößt, wie beispielsweise Artenschutzabkommen (z.B. bezüglich Elfenbein, geschützte Tier- und Pflanzenarten) oder Sanktionsbestimmungen (z.B. Iran, Russland, Nordkorea). Artseco ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der Transport, die Lagerung, die Ausfuhr oder die Einfuhr des Gutes gegen solche gesetzliche Beschränkungen und Verbote verstößt.


2.8
Für den Fall, dass Artseco mit der Aus- und/oder Einfuhrabfertigung („Verzollung“) beauftragt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Abfertigung erforderlichen Angaben und Unterlagen zutreffend zu übermitteln und nach Erhalt der behördlichen Bescheide (z.B. Einfuhrabgabenbescheid) deren Richtigkeit zu überprüfen und bei Verdacht auf Unrichtigkeit Artseco unverzüglich zu benachrichtigen. Legt die Behörde bei ihrer Entscheidung einen von der Anmeldung abweichenden Sachverhalt zugrunde – beispielsweise eine abweichende Warentarifnummer – liegt dies in der Risikosphäre des Auftraggebers. Eine etwaige (Mit-)Verantwortung von Artseco wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bleibt davon unberührt.


2.9
Im Verantwortungsbereich des Auftraggebers gemäß den vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.8 ist dieser im Falle eines entsprechenden Verstoßes verpflichtet, den eventuellen Mehraufwand einschließlich einer Mehrvergütung und/oder eventuelle Schäden zu tragen. Soweit Artseco an Dritte Zahlungen (z.B. Schadensersatz, Einfuhrabgaben) zu leisten hat, die der Auftraggeber Artseco zu erstatten hat, ist er verpflichtet, Artseco auf erste Aufforderung freizustellen.

3. Haftungsbegrenzungen für Güterschäden bei Transport- und Speditionsverträgen


3.1
Im Anwendungsbereich von § 431 Abs. 1 HGB – auch über die §§ 458 bis 461 Abs. 1 HGB – werden vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieser Ziffer keine vom Gesetz abweichenden Haftungsbegrenzungen vereinbart.


3.2
Im Rahmen der seerechtlichen Haftung – unmittelbar gemäß den §§ 498 ff. HGB oder mittelbar im Falle eines Multimodaltransports gemäß § 452 a HGB – hat Artseco ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist. Zudem ist die Haftung für Verzögerungsschäden gemäß den §§ 280 bis 286 BGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.


3.3
Im Falle eines Multimodaltransports unter Einschluss einer Seestrecke ist die Haftung von Artseco abweichend von den §§ 452, 431 HGB bei unbekanntem Schadensort auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte pro kg begrenzt.


3.4
Bei Umzugsverträgen richtet sich die Haftungsbegrenzung abweichend von § 451e HGB nach § 431 HGB. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.

4. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung


4.1
Für verfügte Lagerung wird die Haftungsbegrenzung für Güterschäden (Verlust oder Beschädigung des Lagergutes) durch diese AVB Kunst mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten Teils des Gutes vereinbart. Die Haftung ist in jedem Fall auf EUR 35.000,00 je Schadensfall begrenzt. Für die Berechnung des Güterschadens gilt § 429 HGB (Wertersatz) entsprechend. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, durch ausdrückliche Höherdeklaration bei Vertragsschluss die Haftungsbegrenzung auf den höherdeklarierten Wert zu verschieben, wobei die bloße Mitteilung eines Sendungswertes ohne Äußerung des Willens zur entsprechenden Heraufsetzung der Haftungsbegrenzung hierfür nicht ausreicht. Unternimmt er dies, ist Artseco berechtigt, nach billigem Ermessen ein zusätzliches Entgelt zu berechnen.

Hinweis insbesondere für Verbraucher: Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, das Lagergut zu versichern.


4.2
Die Haftungsbegrenzung für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Lagergutes entstanden sind – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut -, wird durch diese AVB Kunst mit dem Dreifachen dessen vereinbart, was bei Verlust des Lagergutes zu zahlen wäre, höchstens aber EUR 35.000,00 pro Schadensfall.


4.3
Die Haftung für Vertragsstrafen, entgangenen Gewinn und Produktionsausfallschäden ist ausgeschlossen.

5. Sonstige Haftungsbegrenzungen, Leistungsvermittlung, Subunternehmereinsatz


5.1
Für alle nicht von den Ziffern 3 und 4 dieser AVB Kunst erfassten Ansprüche des Auftraggebers wird die Haftungsbegrenzung durch diese AVB Kunst mit EUR 35.000,00 pro Schadensfall, maximal aber EUR 140.000,00 pro Schadensereignis vereinbart, unter Ausschluss von Schäden wegen Vertragsstrafen, entgangenem Gewinn und Produktionsausfall. Dies gilt auch, wenn durch ein Schadensereignis mehrere Geschädigte Ansprüche gegen Artseco erworben haben. Haftet Artseco jedoch außerhalb der transport-, speditions- oder lagerrechtlichen Haftung im Sinne von Ziffer 3.1 für den Schaden an einem Gegenstand – beispielsweise im Zusammenhang mit dem Aufhängen eines Bildes –, so gelten zusätzlich die transportrechtlichen Haftungsbegrenzungsregelungen der §§ 431 bis 436 HGB (s. Ziffer 3.1 dieser AVB Kunst) entsprechend.


5.2
Mit Ausnahme der in Ziffer 3 geregelten Haftungsbegrenzungen und sonstigen Haftungsbegrenzungen des Transportrechts wird durch diese AVB Kunst eine Obergrenze für alle Ansprüche eines Auftraggebers von EUR 1.000.000,00 pro Jahr und für die Ansprüche von allen Auftraggebern bzw. Geschädigten eines Schadensereignisses in Höhe von EUR 2.000.000,00 pro Jahr vereinbart.


5.3
Reichen die in dieser Ziffer 5 geregelten Höchstsummen nicht aus, um die Ansprüche aller Geschädigter zu befriedigen, werden ihre Ansprüche im jeweiligen Verhältnis zu den berechtigten Gesamtforderungen befriedigt, bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstsumme.


5.4
Soweit Artseco Leistungsverträge aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur vermittelt – beispielsweise Möbelmontage durch Drittunternehmer–, haftet Artseco nur für die ordnungsgemäße Auswahl dieser Unternehmer. Für eigene Leistungen darf Artseco Subunternehmer einsetzen.

6. Wegfall von Haftungsbegrenzungen


6.1
Die in den Ziffern 4 und 5.1 bis 5.3 geregelten Haftungsbegrenzungen entfallen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder eines leitenden Angestellten von Artseco verursacht wurde. Sie entfallen des Weiteren, wenn der Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige – bei Verträgen mit Verbrauchern: auch einfach fahrlässige – Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sonstiger Erfüllungsgehilfen entstanden ist, wobei der jeweilige Ersatzanspruch dann auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt ist. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.


6.2
Ob und unter welchen Umständen hingegen die in Ziffer 3 geregelten Haftungsbegrenzungen entfallen, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

7. Außervertragliche Ansprüche

Alle vorstehend in diesen AVB Kunst geregelten Bestimmungen über Haftungsbegrenzungen gelten – vorbehaltlich zwingender abweichender gesetzlicher Regelungen – auch für außervertraglicher Ansprüche und auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Artseco.

8. Haftungserweiterungen, Versicherung


8.1
Alle vorstehend erwähnten Haftungsbegrenzungen können, abgesehen von der in Ziffer 4.1 geregelten Wertdeklaration durch ausdrückliche und in Textform abgeschlossene Individualvereinbarung durch abweichende Beträge oder Maßgaben ersetzt werden. Die Benennung eines bestimmten Wertes des Gutes oder eines Interesses reicht für eine solche Vereinbarung allein nicht aus. Erfolgt eine solche Vereinbarung gemäß den vorstehenden Sätzen, ist Artseco berechtigt, nach eigenem billigem Ermessen und nach Maßgabe der §§ 315, 316 BGB hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen.


8.2
Artseco besorgt die Versicherung des Gutes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer in Textform geschlossenen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet Artseco nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht Artseco eine besondere Vergütung und Ersatz seiner Auslagen zu.

Hinweis gemäß § 472 Abs. 1 HGB insbesondere für Verbraucher: Sie haben die Möglichkeit das Gut zu versichern.

9. Ablieferung, Reklamation


9.1
Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.


9.2
Falls der Auftraggeber eine Selbstabholung der Sendung am Empfangslager beauftragen möchte, hat er Artseco den Vor- und Nachnamen der abholenden und damit empfangsberechtigten Person spätestens mit Auftragserteilung in Textform mitzuteilen. Sollten mehrere Personen abholberechtigt sein, gilt dies für jede dieser Personen. Änderungen der abholenden Person/-en müssen so rechtzeitig vor der Abholung mitgeteilt werden, dass sie im gewöhnlichen Geschäftsgang berücksichtigt werden können. Die Herausgabe der Sendung erfolgt nur an eine der mitgeteilten Personen und nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises dieser Person. Die Sendung ist bis spätestens Freitag, 14.00 Uhr, nach Ankunft der Sendung am Empfangslager abzuholen. Bei späterer Abholung können übliche Lagergebühren erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Eingang der Sendung im Empfangslager um mindestens einen Tag verzögert hat und der Absender oder Empfänger nicht bis spätestens einen Tag vor der vorgenannten Abholfrist über die zur Abholung bereitliegende Sendung informiert wurde.


9.3
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Ablieferung bzw. Überlassung an die Empfangsperson äußerlich erkennbare Schäden am Gut unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Tag nach Ablieferung bzw. Übergabe, angezeigt werden und äußerlich nicht erkennbare Schäden spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung bzw. Überlassung. Erfolgt die Schadensanzeige nach Ablieferung bzw. Übergabe, muss sie in Textform erfolgen und den Schaden beschreiben. Erfolgt sie nicht fristgerecht, entfallen auf die Beschädigung oder den Teilverlust des Gutes gestützte Schadensersatzansprüche. Dies gilt insbesondere bei Lagerungen. Bei Transporten gelten statt dessen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Schadensanzeigen. Auch diese können einen Anspruchsverlust bei nicht rechtzeitiger Schadensrüge vorsehen.

10. Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltung


10.1
Angebote von Artseco sind freibleibend. Ihre Annahme ist, wenn nichts anderweitiges angegeben ist, innerhalb von drei Werktagen ab Zugang beim Angebotsadressaten wirksam möglich, sofern sie nicht zuvor widerrufen wurden. Artseco ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Lagergeld ist monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.


10.2
Gegenüber Ansprüchen von Artseco ist hinsichtlich aller Vertragspartner eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegenansprüchen, die von Artseco unstreitig gestellt wurden oder die rechtskräftig festgestellt wurden. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies mit der Einschränkung, dass das Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis unberührt bleibt.


10.3
Alle Vertragspartner, die Zahlungen an Artseco vornehmen, sind verpflichtet zu überprüfen, ob die bei ihnen eingegangene Mitteilung der jeweiligen Artseco-Bankverbindung zutreffend ist oder ob es Indizien dafür gibt, dass die Angabe der Bankverbindung womöglich – beispielsweise auf dem Weg des E-Mail-Versands – durch Kriminelle unzulässig verändert wurde.

Bei jeglichen solcher Indizien (z.B. abweichende E-Mail-Kennung) ist vor Zahlung ein Abgleich der Bankverbindung (z.B. durch Vergleich mit bisherigen IBAN-Angaben, Anfrage an eine gesicherte Artseco-E-Mail-Adresse nach der Bankverbindung, etc.) vorzunehmen.

Artseco ist nicht zur Verschlüsselung von E-Mails bzw. Dateien (z.B. PDFs) verpflichtet, die Rechnungen beinhalten.

11. Sonstige Bestimmungen, insbesondere zum Lagervertrag


11.1
Artseco darf das Gut in eigenen Räumlichkeiten oder bei einem Dritten einlagern (Erlaubnis gemäß § 472 Abs. 2 HGB) und darf vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte vermischen (Erlaubnis gemäß § 469 Abs. 1 HGB). Der Auftraggeber kann in Textform verlangen, dass er im Falle einer Lagerung in fremden Räumen hierüber und über den Lagerort unverzüglich unterrichtet wird. Artseco darf das Lagergut zusammen mit solchem anderweitiger Lagerkunden lagern (Sammellagerung) und ist zur sogenannten „dynamischen Lagerhaltung“ (ohne vorgeschriebene Lagerplätze; Gut wird jeweils dort gelagert, wo Platz ist) berechtigt.

Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung ist Artseco nicht verpflichtet, das Gut unter besonderen klimatischen Bedingungen zu lagern.


11.2
Der Lagervertrag kann, wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.


11.3
Bei Lagerverträgen auf unbestimmte Dauer darf Artseco die vereinbarte Vergütung mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende erhöhen.


11.4.1
Bei Beendigung des Lagervertrages ist der Auftraggeber (Einlagerer) verpflichtet, das Lagergut spätestens am letzten Tag der Laufzeit des Lagervertrages Zug-um-Zug gegen Zahlung etwa noch offener Forderungen von Artseco abzuholen.


11.4.2
Soweit dies nicht erfolgt, ist Artseco berechtigt, nach Ablauf von 1 Monat ab Ende des Vertragsverhältnisses über das entsprechende Lagergut dieses zu veräußern. Der Auftraggeber bevollmächtigt Artseco bereits jetzt unwiderruflich, diese Veräußerung im Namen des Auftraggebers oder im eigenen Namen und für eigene Rechnung vorzunehmen, jedoch unter der Bedingung, dass die Maßgaben dieser Ziffer 11.4 beachtet werden.


11.4.3
Vor der Veräußerung soll der Auftraggeber, bei Unerreichbarkeit hilfsweise der Eigentümer, über die beabsichtigte Veräußerung spätestens 2 Wochen vor derselben informiert werden. Die Veräußerung unterbleibt, soweit der Auftraggeber die Verpflichtung gemäß Ziffer 11.4.1 nachholt.


11.4.4
Vor der Veräußerung sollen drei Kaufangebote eingeholt werden, von denen das Höchstbietende ausgewählt werden soll. Der Erlös abzüglich etwaiger Verkaufsaufwendungen ist vollständig an den Auftraggeber auszukehren; eine Verrechnung durch Artseco mit offenen Forderungen ist insoweit unzulässig. Das Recht, statt der in diesen AVB Kunst geregelten Veräußerung die Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer 11.4 unberührt.


11.4.5
Artseco ist nach Ablauf von 1 Monat ab Ende des Vertragsverhältnisses über das entsprechende Lagergut zur Entsorgung berechtigt, soweit es keinen materiellen Wert mehr hat oder der Wert so gering ist, dass eine Veräußerung oder Pfandverwertung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären.


11.4.6
Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 11.4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Einlagerung nicht aufgrund eines Lagervertrages, sondern aus anderen Gründen (z.B. transportbedingte Lagerung) erfolgt und das Vertragsverhältnis, aufgrund dessen die Einlagerung erfolgt, beendet ist.


11.4.7
Bei allen Maßnahmen gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 11.4 soll Artseco den wirtschaftlichen und etwaigen offenkundigen immateriellen Interessen des Auftraggebers Rechnung tragen.


11.5
Im Falle einer Rechtsnachfolge hinsichtlich des Auftraggebers oder des Eigentümers des Gutes – beispielsweise durch Erbfall – sind der oder die Rechtsnachfolger verpflichtet, Artseco unverzüglich Kommunikationsdaten – insbesondere: Eine Adresse mit Straßenanschrift und eine E-Mail-Adresse – mitzuteilen und eine Person unter den Rechtsnachfolgern mitzuteilen, die bevollmächtigt ist, im Namen aller Rechtsnachfolger Willenserklärungen abzugeben und für diese Handlungen vorzunehmen.

Die Rechtsnachfolger werden hiermit darauf hingewiesen, dass sie vom 1. Tag der Rechtsnachfolge an aus dem Vertragsverhältnis berechtigt, aber auch verpflichtet sind, sodass insbesondere fällige Zahlungen unverzüglich vorzunehmen sind. Im Falle des Verzuges sind die Rechtsnachfolger zusammen und jeder einzelne gesamtschuldnerisch aus dem Vertragsverhältnis verpflichtet, insbesondere zur Vornahme fälliger Zahlungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen.

12. Verjährung


12.1
Die Verjährung von transportrechtlichen, speditionsrechtlichen und lagerrechtlichen Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend von § 475 a Satz 1 HGB beginnt die Verjährungsfrist von lagerrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers jedoch auch bereits, sobald er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, und sie beträgt unabhängig vom Verschuldensgrad 1 Jahr. Letzterer Satz gilt nicht bei Verträgen mit Verbrauchern.


12.2
Für alle sonstigen Ansprüche des Vertragspartners gegen Artseco – etwa Ansprüche im Zusammenhang mit der Montage von Möbelstücken – beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

13. Schlussbestimmungen betreffend alle Vertragspartner


13.1
Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und Artseco gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13.2
Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für Ansprüche gegen Artseco ist dieser Gerichtsstand ausschließlich, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – etwa gemäß den Vorschriften der CMR oder den Vorschriften der ZPO zur Zuständigkeit bei Mahn- und Zwangsvollstreckungssachen – dem nicht entgegenstehen.


13.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB Kunst unwirksam sein, werden hiervon der Vertragsschluss und die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der AVB Kunst nicht berührt.


13.4
Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn Artseco ihnen nicht widersprochen hat und soweit sie Klauseln enthalten, die diesen AVB Kunst nicht widersprechen.


Stand 01. April 2026

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