Allgemeine Vertragsbedingungen Kunst

(Stand: 01. Juli 2002)Präambel
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung und Behandlung von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen und artverwandten Gegenständen (im Folgenden: Kunstgegenstände). Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht. Die Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf die Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeiten der Vereinbarung und Versicherung höherer Haftungen.


1  Anwendungsbereich 

1.1   Die Vertragsbedingungen gelten für Verrichtungen aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstgegenständen, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Kunstbereich gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen beispielsweise Vereinbarungen, auch als selbständige Verträge, über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Kunstgegenstände, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen und die Lagerung von Kunstgegenständen, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung von Reiseverträgen und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen.

1.2   Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von den Verrichtungen Güter ausgeschlossen, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden diese gleichwohl übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden.

1.3   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst auch mit seinem Vertragspartner, zum Beispiel dem Empfänger oder Eigentümer des Kunstgegenstandes, zugunsten ARTSECO zu vereinbaren.


2   Angaben über die Kunstgegenstände  

2.1   Der Auftraggeber hat ARTSECO bei Auftragserteilung schriftlich zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der zu behandelnden Kunstgegenstände sowie die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort.

2.2   Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.


3   Haftung  

3.1   Bei Aufträgen mit Auslandsberührung ist ARTSECO zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Partner verursacht wird, bestimmt sich die Haftung von ARTSECO nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung für ARTSECO besteht nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.

3.2   Im Übrigen haftet ARTSECO für das Verhalten von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für eigenes Verhalten.

ARTSECO haftet für
– Güterschäden, dass heißt Verlust und Beschädigung des Kunstgegenstandes, das Gegenstand des Vertrages ist;
– Güterfolgeschäden, dass heißt aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden;
– reine Vermögensschäden, dass heißt solche, die nicht mit einem Güterschaden oder einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen, sofern ARTSECO oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Beförderungen per Kraftfahrzeuge auf der Straße, per Flugzeug, Eisenbahn oder Seeschiff wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden.

4   Haftungsausschlüsse  
ARTSECO ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von ihm verschuldete Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, verursacht worden ist.

5   Haftungsbeschränkungen    
Soweit zwingende Bestimmungen (Ziffer 3.2) nicht entgegenstehen und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.7 ist die Haftung von ARTSECO – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt beschränkt:

5.1   Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes oder auf einen Betrag von EUR 1.000,00 je Kubikmeter des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

5.2   Bei Überschreitung der Lieferfrist hat ARTSECO – ohne weiteren Schadenersatz – eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist überschreitet, die einen sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.

5.3   Werden Kunstgegenstände, die Gegenstand des Vertrages sind, dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem Vertrag vereinbarten Nachnahme ausgeliefert, haftet ARTSECO dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.

5.4   Für andere als die in Ziffer 5.2 und 5.3 dieser Vertragsbedingungen genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt.

5.5   In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.

5.6   Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Ziffer 5.1 bis 5.5 dieser Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren, und zwar sowohl für Güterschäden, Güterfolgeschäden als auch reine Vermögensschäden. ARTSECO besorgt die Versicherung des Kunstgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftliche Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet ARTSECO nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht ARTSECO eine besondere Vergütung und Ersatz seiner Auslagen zu.

5.7   Die in Ziffer 4 und 5 dieser Vertragsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen ARTSECO in Bezug auf Kunstgegenstände, die Gegenstand des ARTSECO erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. Auf die in diesen Vertragsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen können sich auch die Bediensteten von ARTSECO sowie Personen berufen, für die ARTSECO haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.

5.8   Der Auftraggeber hat ARTSECO von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen ARTSECO geltend gemacht werden.

6   Ablieferung, Reklamation  
6.1   Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Person erfolgen.

6.2   Ist bei Ablieferung ein Schaden am Kunstgegenstand äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich – spätestens sieben Tage nach Ablieferung – schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.

7   Zahlung, Aufrechnung, Verjährung  
7.1   Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. ARTSECO darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 10 % von dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges und die ortsüblichen Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ARTSECO vorbehalten.

7.2   Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an ARTSECO, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber ARTSECO auf Aufforderung sofort zu befreien.

7.3   Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegensprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

7.4  ARTSECO hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, kann ARTSECO nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann ARTSECO die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.

7.5   Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Kunstgegenstandes. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.


8   Schlussbestimmungen  

8.1   Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2   Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

8.3   Sollte eine Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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